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Aktuelles im Detail

Weitere Lockerungen mit Wirkung vom 13. Juni 2020

Am 13. Juni treten weitere Lockerungen in Kraft mit der „Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten“. Die neue Verordnung setzt auf mehr Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger für den Infektionsschutz.



Die wichtigsten Änderungen der Verordnung im Überblick:

Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen

Die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen sollen weiterhin möglichst geringgehalten werden, mit Mindestabstand von 1,5 m. Als Empfehlung gilt, sich nur mit Angehörigen eines weiteren Haushalts oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen zu treffen. Der Personenkreis, mit dem man sich regelmäßig trifft, sollte möglichst konstant bleiben, damit Infektionsketten besser nachvollzogen werden können. Eine rechtlich verbindende Kontaktbeschränkung entfällt. Polizei und Ordnungsämter werden nicht mehr kontrollieren, ob kleine Gruppen aus zwei, drei oder vier Haushalten bestehen.

Private Feiern oder Veranstaltungen

Private Feiern wie Familienfeiern, Geburtstage oder Hochzeiten sind wieder möglich. Ab einer Personenzahl von mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 75 Personen unter freiem Himmel muss die Veranstaltung durch den Veranstalter mindestens 48 Stunden im Voraus beim zuständigen Landkreis gemeldet werden. Es müssen geeignete Infektionsschutzvorkehrungen getroffen werden um im Infektionsfall eine mögliche Kontaktverfolgung sicher zu stellen! Die Verantwortung liegt beim Veranstalter.

Weitere Kultur- und Freizeitangebote dürfen öffnen:
Bedingung: Infektionsschutzkonzept

  • Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos in geschlossenen Räumen mit zusätzlichen Bedingungen: kontrollierbarer Zu- und Abgang, Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen. (Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen bis 31. August 2020 nicht mehr auf.)
  • Mehrgenerationenhäuser sowie offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere
  • Seniorenclubs und Seniorenbüros
  • Reisebusveranstaltungen
  • Öffnung von Tagespflegeeinrichtungen
  • Tagespflegeeinrichtungen (nach dem Elften Sozialgesetzbuch) können ebenfalls wieder öffnen. Bedingung hierfür ist, dass vorab beim zuständigen Landkreis/der kreisfreien Stadt ein Infektionsschutzkonzept vorgelegt wurde. Sollte es ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen geben, ist die Einrichtung geschlossen zu halten bzw. wieder zu schließen.

Genehmigungspflicht für Schwimmbäder, Saunen sowie Messen und Ausstellungen

Mit einer schriftlichen Genehmigung durch den zuständigen Landkreis dürfen folgende Angebote in geschlossenen Räumen wieder öffnen:

  • Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen
  • Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder
  • Saunen und Thermen.

Kontaktnachverfolgung bzw. Erfassung von Kontaktdaten

Um möglichst schnell Infektionsketten nachvollziehen zu können, müssen die Kontaktdaten von Gästen in Gaststätten mit geschlossenen Räumen sowie Besuchern von öffentlichen Veranstaltungen, Angeboten oder Einrichtungen mit Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen erfasst werden.

Infektionsschutzkonzepte

Alle Bereiche mit Publikumsverkehr benötigen nach wie vor ein schriftliches Infektionsschutzkonzept. Das Infektionsschutzkonzept ist vorzuhalten und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie unter § 5 der Verordnung sowie unter www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte.

Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

Im öffentlichen Personenverkehr (z.B. Eisenbahnen, Straßenbahnen, Omnibusse, Taxen, Reisebusse) und in Geschäften mit Publikumsverkehr ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin verpflichtend. Ausnahmen gelten für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, die wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu nicht in der Lage sind.


Überschreitet in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen den Risikowert von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner, sind durch die zuständige Behörde unverzüglich weitere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu prüfen.

Bei einer Überschreitung eines Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner muss die zuständige Behörde weitere erforderliche Maßnahmen zum Infektionsschutz treffen. Diese Maßnahmen werden mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt und dem Gesundheitsministerium im Vorfeld abgestimmt. Die zusätzlichen Maßnahmen gelten für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.

Weiterhin geschlossen bleiben:

  • Diskotheken, Clubs
  • Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote
  • Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Festivals, Kirmes u.ä. Veranstaltungen
  • Sportveranstaltungen mit Zuschauern

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