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Sanierungsgebiet Ortskern Unterbreizbach

Durch den Gemeinderat der Gemeinde Unterbreizbach wurde in der Sitzung am 26.02.2019 ein Beschluss über eine Sanierungssatzung für das städtebauliche Sanierungsgebiet „Ortskern Unterbreizbach“ beschlossen.
Die Sanierungssatzung wurde über den Vorderrhönkurier am 21. März 2019 bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wurde die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
Am 24.04.2019 wurde durch die Gemeinde für die betroffenen Grundstücke im Sanierungsgebiet eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Eine Vielzahl von Grundstückseigentümern nahm daran teil.
Während der Veranstaltung wurde darauf hingewiesen, dass mit der rechtsverbindlichen Sanierungssatzung ein Sanierungsvermerk im Grundbuch von der Satzung betroffenen Grundstücke eingetragen wird. Die Eintragungen ins Grundbuch wurden Ende Januar dieses Jahres veranlasst. Eigentlich sollten die betroffenen Grundstückseigentümer über die Eintragung durch die Gemeinde im Voraus nochmals informiert werden, aber das Grundbuchamt war „schneller“. Ich hatte mit einer deutlich längeren Bearbeitungsdauer gerechnet.
Für die Eintragung in das Grundbuch entstehen dem Eigentümer eines Objekts keine Kosten. Auch für die Löschung des Vermerks nach dem Ende der gesamten Maßnahme (15 Jahre) müssen weder Eigentümer noch Bauinteressent finanziell aufkommen.
Für die betroffenen Grundstücke heißt das, dass es im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach § 144 BauGB einer schriftlichen Genehmigung der Gemeinde z.B. für
  - Rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts
  - Änderung und Aufhebung einer Baulast
  - Teilung eines Grundstückes
bedarf.
Nach § 145 BauGB sind die Anträge bei der Gemeinde zu stellen und nach Prüfung der Unterlagen eine Genehmigung erteilt bzw. versagt wird.
Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. Dazu zählen, städtebauliche Missstände oder funktionelle Schwächen zu beheben, wesentlich zu verbessern oder umzugestalten.
Die Durchführung der Sanierung ist befristet bis zum 01.12.2033 und damit auf 15 Jahre.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen können durch die Städtebauförderung unterstützt werden. Die Gemeinde erhält Städtebaufördermittel und private Bauherren können für ihre unrentierlichen Kosten eine Förderung als Zuschuss bei der Gemeinde beantragen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf die Förderung privater Bauherren durch die Gemeinde.
Für Eigentümer, Mieter und für Bauinteressenten hat ein Sanierungsgebiet Vorteile. Wird im Sanierungsgebiet ein Objekt modernisiert oder instand gesetzt, sind erhöhte Abschreibungen beim Finanzamt möglich. Im ersten Jahr der Herstellung sowie in den
darauf folgenden sieben Jahren sind von den Kosten jeweils neun Prozent absetzbar. In den danach folgenden immerhin noch vier Jahren lassen sich noch jeweils sieben Prozent der Kosten abschreiben. In Anspruch nehmen dürfen Eigentümer oder Bauinteressenten diese erhöhten Abschreibungen aber nicht ohne Freigabe durch die Gemeinde. Sie muss für das jeweilige Objekt bescheinigen, dass die Voraussetzungen erfüllt wurden. Fehlt eine solche Bescheinigung, sind erhöhte Abschreibungen nicht möglich.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen die Gemeindeverwaltung bzw. das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro nach Terminvereinbarung gern zur Verfügung.


Roland Ernst
Bürgermeister


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