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Keine Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt
Seit dem Jahr 2016 ist die Verbrennung von Baum -und Strauchschnitt zu festgelegten Zeiten im Frühjahr und Herbst nicht mehr erlaubt ist.
Pflanzliche Abfälle sind somit nur noch auf dem eigenen Grundstück zu verwerten oder dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuzuführen. Folgende Verwertungsmöglichkeiten sind für private Haushalte zulässig:
- Liegenlassen, Untergraben, Häckseln, Schreddern, Kompostieren oder Unterpflügen auf dem eigenen Grundstück
- Entsorgung über die Biotonne des Abfallwirtschaftszweckverbandes
- Baumschnittabfuhr des Abfallwirtschaftszweckverbandes
- Nutzung der Grünschnittannahmestelle am Bauhof in Sünna (jeweils Mittwoch und Samstag von 13.00 – 17.00 Uhr)
Brauchtumsfeuer (z. B. Hutzelfeuer, Osterfeuer, Maifeuer) sowie die Verbrennung von Brennholz (trockenes Scheitholz) zum Kochen, Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen.
Eine Verbrennung von Pflanzen, welche von bestimmten Pflanzenkrankheiten befallen sind, ist mit Ausnahmegenehmigung der Pflanzenschutzbehörde der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz in Erfurt, möglich.
Eine Verbrennung von Pflanzenabfällen ohne Genehmigung oder die Entsorgung außerhalb dafür zugelassener Anlagen, z. B. durch die Ablagerung im Wald oder in der freien Natur, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis 100.000 € geahndet werden.
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