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Hecken zurückschneiden

Durch den starken Pflanzenwuchs in den letzten Wochen, ist es wieder an der Zeit Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden. Deshalb möchte ich Sie als Grundstückseigentümer darum bitten, Ihrer Verpflichtung für das Zurückschneiden nachzukommen. Bitte beachten Sie, dass Sie keine brütenden Vögel stören und den Artenschutz berücksichtigen. Hecken, Büsche, Äste und Zweige dürfen nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ der Straße oder des Gehweges hineinragen, weil dadurch die Sicherheit und Durchgängigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der regelmäßige Rückschnitt ist Pflicht für die Grundstücksbesitzer, um eine Behinderung für Rettungs-, Ver-, Entsorgungs- und Straßenreinigungsfahrzeuge durch überhängende Äste und Zweige zu vermeiden. Aber natürlich auch allen übrigen Verkehrsteilnehmern können Äste und Zweige, die in den Verkehrsraum ragen, zur gefährlichen Behinderung werden (z.B. Kleinkindern, Radfahrern, älteren Menschen). Hecken bzw. Sträucher entlang Ihrer Grundstücksgrenze dürfen nur bis zu dieser Begrenzung (meist identisch mit dem Gartenzaun/der Gartenmauer) reichen. Maximal aber darf die Hecke nicht weiter als 10 cm in den Gehweg- bzw. Straßenbereich hineinwachsen und sie darf kein Verkehrszeichen verdecken. Über dem Gehweg muss ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,50 m vorhanden sein. Das Schnittgut können Sie in der Grünschnittannahmestelle in Sünna auf dem Bauhofgelände kostenlos abliefern. Annahmezeiten sind Mittwoch von 13 bis 17 Uhr und Sonnabend von 9 bis 13 Uhr. Rechtsgrundlagen für die Aufforderung zum verkehrssicheren Rückschnitt der Äste und Zweige sind § 910 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Art. 26 Abs. 2 des Thüringer Straßengesetzes (ThürSTrG). Durch das Ordnungsamt der Gemeinde werden im August Kontrollen durchgeführt. Grundstückseigentümer, die bis dahin der Pflicht zum Rückschneiden nicht nachgekommen sind, bekommen dann eine schriftliche Aufforderung mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung. Nach Ablauf der Frist kann die Gemeinde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Grundstückseigentümers bzw. Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Vielen Dank für die Beachtung.     Roland Ernst Bürgermeister


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