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Bäume fällen auf Privatgrundstücken
Den Baumschutz in Deutschland regelt grundsätzlich das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hierin finden sich allgemeingültige Normen, die in ganz Deutschland gelten. Der §39 BNatSchG erteilt ein Fällverbot für den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September. In dieser Zeit ist es also untersagt, Bäume und andere Gehölze zu fällen. Ausnahmen hiervon können durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden, wenn z.B. aus Verkehrssicherungspflichten, dass Fällen des Baumes dringend angeraten ist.
Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Unterbreizbach (siehe https://www.unterbreizbach.de/buergerservice/satzungen.html) enthält darüber hinaus weitere Schutzbestimmungen. Unter anderem ist in der Satzung geregelt, für welche Baumarten eine Genehmigung für das Fällen eines Baumes bei der Gemeinde einzuholen ist – natürlich nur in dem oben erlaubten Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar.
Roland Ernst
Bürgermeister
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