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A

  • Abbruch von Gebäuden

    Abbruch von Gebäuden

    HinweiseDie Genehmigungspflicht bzw. die Genehmigungsfreiheit zum Gebäudeabbruch wird in der Thüringer Bauordnung vom 28.03.2014 geregelt. Die Gebäude sind in verschiedene Gebäudeklassen eingeteilt. Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie sonstige Anlagen bis 10 m Höhe sind verfahrensfrei. Hier muss die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens 1 Monat zuvor der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Für alle anderen Gebäude und Anlagen ist eine Abbruchgenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich.

    Zuständige Institution
    Landratsamt Wartburgkreis
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen
    Telefon: (03695) 6150
    Internet: www.wartburgkreis.de

    Zuständiges Amt in der Gemeindeverwaltung
    Bau- und Wohnungsverwaltung
    Sachbearbeiterin: Frau Vollmer
    Tel. (036962) 51215

  • Abfallwirtschaft

    Abfallwirtschaft

    Hinweise

    • Müllabfuhr
    • An- und Abmeldung von der Müllentsorgung bei Zu- und Wegzügen
    • Sperrmüll

    Zuständige Institution
    AZV - Abfallwirtschafts-Zweckverband Wartburgkreis - Eisenach
    Andreasstraße 11
    36433 Bad Salzungen
    Telefon: (03695) 673276
    Fax: (03695) 673476
    Internet: www.azv-wak-ea.de

    Zuständiges Amt in der Gemeindeverwaltung
    Bau- und Wohnungsverwaltung
    Sachbearbeiterin: Frau Vollmer
    Tel. (036962) 51215

    Verkauf von Restmüllsäcken
    Einwohnermeldeamt
    Sachbearbeiterin: Frau Hermes
    Tel. (036962) 51218

  • Aufgrabungen im öffentlichen Bauraum

    Aufgrabungen im öffentlichen Bauraum

    Inanspruchnahme, Aufgrabungen von Gehwegen, Nebenanlagen und Gemeindestraßen für private Hausversorgungen oder andere Anlagen

    Auskünfte über Versorgungsleitungen der Gemeinde

    Abnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Anlagen, Oberflächenabnahme

    Zuständiges Amt: Bauamt

B

  • Barein- und –auszahlungen

    Barein- und –auszahlungen

    von Steuern, Rechnungen, Bescheiden und Gebühren, die durch die Gemeinde erhoben wurden, sind zu den Sprech- und Öffnungszeiten auf der Kasse der Gemeindeverwaltung möglich.

    Zuständiges Amt
    Kasse

    Sachbearbeiterin
    Frau Czerny, Tel. (036962) 51219

  • Bauangelegenheiten (allgemein/öffentliche Vorhaben)

    Bauangelegenheiten (allgemein/öffentliche Vorhaben)

    Anfragen und Auskünfte zu allgemeinen Bauvorhaben an öffentlichen Straßen, Einrichtungen, Anlagen und Gebäuden in der Gemeinde

    Zuständiges Amt: Bauamt

     

     

  • Baugenehmigung

    Baugenehmigung

    Hinweise
    Für die Erteilung von Baugenehmigungen entsprechend der Thüringer Bauordnung ist die untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis zuständig.
    Die Gemeinde ist im Verfahren nur stellungnehmende Behörde.
    Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in der Thüringer Bauordnung § 60 geregelt und der Gemeinde Unterbreizbach schriftlich anzuzeigen.

    Zuständige Institution
    Landratsamt Wartburgkreis
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen
    Telefon: (03695) 6150
    Internet: www.wartburgkreis.de

    Zuständiges Amt in der Gemeindeverwaltung
    Bau- und Wohnungsverwaltung
    Sachbearbeiterin: Frau Vollmer
    Tel. (036962) 51215

  • Baumschutz

    Baumschutz

    Entsprechend der gültigen Baumschutzsatzung sind bestimmte Baumarten in der Gemeinde Unterbreizbach geschützt.

    Eine Befreiung von der Pflege- und Erhaltungspflicht ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. 

    Zuständiges Amt: Ordnungsamt
    Sachbearbeiterin: Frau Schröder
    Tel. (036962) 51216

     Baumschutzsatzung

  • Bauplanungsrecht

    Bauplanungsrecht

    Auskunft zu Angelegenheiten des Bauplanungsrechtes
    Fragen zu Festlegungen im Flächennutzungsplan
    Fragen zum Verfahren zur Aufstellung von Ergänzungssatzungen

    Zuständiges Amt: Bauamt

  • Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften

    Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften

    Hinweise

    • Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Original
    • Beglaubigung von Unterschriften, Fotokopien oder Abschriften

    Mit einer Beglaubigung wird bescheinigt, dass die Unterschrift, die Fotokopie oder die Anschrift mit dem vorgelegten Original übereinstimmt.

    Eine amtliche Beglaubigung ist nicht möglich für Abschriften oder Fotokopien von Personenstandsurkunden. Dafür ist das jeweilige Standesamt zuständig.

    Unterschriften und Handzeichen dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen werden. Die Vorlage eines Personalausweises ist zu Nachweis der Identität der antragstellenden Person notwendig.

    Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar. Unikate wie z.B. Fahrzeugscheine, Führerscheine und Lohnsteuerkarten dürfen nicht amtlich beglaubigt werden.

    Gebühr: 7,40 Euro    

    Zuständiges Amt: Einwohnermeldeamt
    Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt: Frau Hermes
    Tel. (036962) 51218

  • Bestattungswesen

    Bestattungswesen

    • Verwaltung der Friedhöfe in Unterbreizbach, Sünna und Pferdsdorf
    • Zuweisung  und Verwaltung der Grabstätten
    • Erstellung der Friedhofsgebührenbescheide
    • Ansprechpartner bei Trauerfällen und Nutzung der Trauerhalle in Unterbreizbach

    Zuständiges Amt: Friedhofsverwaltung

    Sachbearbeiterin: Frau Schröder
    Tel. (036962) 51216

  • Bodenrichtwertkarten

    Bodenrichtwertkarten

    Hinweise

    Auskunft aus der Bodenrichtwertkarte
    Die Bodenrichtwertkarten werden vom Gutachterausschuss des Katasteramtes erstellt. Diese haben eine Gültigkeit von jeweils 2 Jahren. Die aktuellen Bodenrichtwerte können über das Online-Portal BORIS-TH des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation mit Eingabe der Flurstücksdaten (Gemarkung, Flur, Flurstück) abgerufen werden Schriftliche Auskünfte werden nur vom Gutachterausschuss erteilt.

    Landesamt für Vermessung und Geoinformation
    Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse im Katasterbereich Gotha
    Schloßberg 1
    99867 Gotha

    Telefon: 03621 353230
    Telefax: 03621 353245
    E-Mail: gutachter.gotha@tlvermgeo.thueringen.de

    Auskünfte über Bodenrichtwerte
    Telefon: 03621 353230

     
    Zuständige Institution
    Landesamt für Vermessung und Geoinformation
    Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse im Katasterbereich Gotha

    Schlossberg 1
    99867 Gotha
    Telefon: +49/3621/353230
    Internet: Homepage Landesamt Vermessung
    siehe bei Online-Portale: BORIS-TH

    Zuständiges Amt: Liegenschaftsverwaltung/Beitragswesen

    Sachbearbeiterin: Frau Burkhardt

    Tel. (036962) 51214

D

  • Denkmalrecht

    Denkmalrecht

    Geltungsbereiche von Denkmalbereichen und Zugehörigkeit zu Einzeldenkmalen

    Erteilung von Auskünften zur Zuständigkeit bei Um- und Ausbau von und um denkmalgeschützten Bauten

    Zuständiges Amt: Bauamt

  • Dorferneuerung

    Dorferneuerung

    Der Ortsteil Räsa wurde für den Zeitraum von 2012 bis 2016 als Schwerpunkt der Dorferneuerung anerkannt.

    Im Rahmen der integrierten ländlichen Entwicklung besteht auch für Privatpersonen die Möglichkeit, einen Antrag auf Förderung für die Sanierung von Wohngebäuden (z. B. Dachneueindeckung) beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung in Meiningen zu stellen.

    Die Förderrichtlinien und die Antragsunterlagen können in der Gemeindeverwaltung eingesehen bzw. abgefordert werden. Der Förderantrag kann auch auf der Homepage unter Bürgerservice/Formulare heruntergeladen werden.

    Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für das laufende Jahr sind spätestens bis 31.10. des laufenden Jahres beim zuständigen Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung zu stellen.

    Zuständiges Amt: Liegenschaftsverwaltung/Beitragswesen
    Sachbearbeiterin: Frau Burkhardt
    Tel. (036962) 51214

E

  • Einzugsermächtigung

    Einzugsermächtigung

    dient dem Einzug von Forderungen vom Konto des Zahlungspflichtigen.

    • Anträge, Änderungen, Abmeldungen werden durch das

    Zuständige Amt
    Kasse

    Sachbearbeiterin
    Frau Czerny, Tel. (036962) 51219

    bearbeitet.
    Formulare Einzugsermächtung

     

     

  • Essen auf Rädern (Senioren)

    Essen auf Rädern (Senioren)

    Seniorenessen - An- und Abmeldungen
    Tel. Küche 519770

F

  • Feuer, offene/im Freien

    Feuer, offene/im Freien

    Die Thüringer Pfalnzenabfallverordnung trat am 31.12.2015 außer Kraft. Somit ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in Thüringen seit 01.01.2016 grundsätzlich nicht mehr erlaubt.

    Das Verbrennen von Pflanzen ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (bis auf wenige Ausnahmen, wie z. B. Brauchtumsfeuer oder zu Heizzwecken) verboten.

    Ortstypische Brauchtumsfeuer sind schriftlich mit Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

    Zuständiges Amt: Ordnungsamt
    Sachbearbeiterin: Frau Schröder
    Tel. (036962) 51216

    Download Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Traditionsfeuers

  • Fischereischein

    Fischereischein

    Hinweise Ausstellung von Fischereischeinen

    Fischereischeinpflicht
    Wer den Fischfang ausüben will, muss nach § 26 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den zu Kontrollen berechtigten Personen vorzeigen.

    Jugendfischereischein
    Der Jugendfischereischein wird an Personen, die zwischen dem achten und noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, erteilt.

    Gültigkeitsdauer der Fischereischeine
    Der Fischereischein wird:

    1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein)
    2. für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischein)
    3. für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Zehnjahresfischereischein)
    4. für ein Vierteljahr /Vierteljahresfischereischein)
    5. auf Lebenszeit (Fischereischein auf Lebenszeit) ausgestellt.

    Neuausstellung und Verlängerung des Fischereischeines
    Für die Neuausstellung bzw. Verlängerung eines Fischereischeines oder eines Jugendfischereischeines bedarf es eines schriftlichen Antrages bei der Gemeinde Unterbreizbach. Der Bewerber für einen Fischereischein hat neben diesem Antrag ein Zeugnis über eine bestandene Fischereiprüfung gemäß ThürFischG und ThürFiPrüVO und ein Lichtbild vorzulegen.
    Fischereiprüfungen liegen in der Zuständigkeit des Landratsamtes -Untere Fischereibehörde-.

    Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe
    Für die Erteilung von Fischereischeinen werden folgende Gebühren und Abgaben festgesetzt:

    1. Jahresfischereischein: 17,50 €
    2. Jugendfischereischein: 10,00 €
    3. Fünfjahresfischereischein: 37,00 €
    4. Zehnjahresfischereischein: 58,00 €
    5. Vierteljahresfischereischein: 19,00 €
    6. Fischereischein auf Lebenszeit: 220,00 €

    Benötigte Unterlagen

    • aktuelles Lichtbild
    • Fischereiprüfungszeugnis
    • ev. alten Fischereischein

    Zuständiges Amt in der Gemeindeverwaltung
    Bau- und Wohnungsverwaltung
    Sachbearbeiterin: Frau Vollmer
    Tel. (036962) 51215

     

     

  • Fundbüro

    Fundbüro

    Hinweise
    Im Sekretariat können Fundgegenstände abgegeben oder abgeholt werden. Auch werden Verlustmeldungen entgegen genommen.
    Mit dem Finder wird eine Fundanzeige aufgenommen und diese bekanntgegeben.
    Die Gemeindeverwaltung als Behörde verfügt in der Regel über die Fundsache.

    Ablauf der Aufbewahrungsfrist:
    Meldet sich innerhalb der Aufbewahrungsfrist (nach Ablauf von 6 Monaten) kein Eigentümer, erhält der Finder die Fundsache. Verzichtet dieser auf die Fundsache, geht der Fundgegenstand in das Eigentum der Gemeinde über.
    Kleinfundgegenstände, wie Schlüssel, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet.
    Bei Abholung einer Fundsache, wie Handy, Fahrrad ist ein entsprechender Besitznachweis zu erbringen.

    Rechtsgrundlage:
    Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches

    Zuständiges Amt: Sekretariat
    Sachbearbeiterin: Frau Berger
    Tel. (036962) 51210

  • Fundtiere

    Fundtiere

    Die Gemeinde Unterbreizbach ist Mitglied des Tierheimvereines Wartburgkreis.

    Der Tierheimverein nimmt  die kommunale Pflichtaufgabe der Versorgung und Weitervermittlung von herrenlosen und Fundtieren für die Mitgliedsgemeinden gemeinsam wahr. Hierzu betreibt der Verein das Tierheim in Springen.

    Ansprechpartner für die Abgabe von Fundtieren ist das Tierheim Springen  

    Tierheimverein Wartburgkreis e.V.

    Vitzerodaer Str. 39 
    36460 Frauensee OT Springen

    Telefon: 036963 22704
    Telefax: 036963 22706
    E-Mail:  tierheim.wartburgkreis@remove-this.gmail.com  
    Homepage: www.tierheimverein-wartburgkreis.de

    bzw. die Gemeindeverwaltung Unterbreizbach:

    Zuständiges Amt: Ordnungsamt
    Sachbearbeiterin: Frau Schröder
    Tel. (036962) 51216

  • Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister

    Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister

    Hinweise

    Allgemeine Information
    Das Führungszeugnis sowie die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt. Einen Antrag kann stellen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Zuständig ist die Meldebehörde, bei der Sie mit einer Wohnung gemeldet sind. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen. Allerdings kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.

    Der Antrag wird in Ihrem Beisein ausgefüllt.

    Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister:

    • für private Zwecke
    • zur Vorlage bei einer Behörde

    Bei Letzterem müssen wir den Verwendungszweck und die genaue Anschrift der Behörde erfragen, der das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zugesandt werden soll.

    Bearbeitungsdauer
    Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 Woche.

    Gebühren

    Die Gebühr für ein Führungszeugnis oder Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,00 €

    Sie benötigen
    Personalausweis oder Reisepass

    Zuständiges Amt: Einwohnermeldeamt
    Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt: Frau Hermes
    Tel. (036962) 51218

G

  • Gemeindewald/Forst

    Gemeindewald/Forst

    Erteilung von Auskünften zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes und der Unterhaltung von Waldwegen

    Erteilung von Auskünften für die Zuweisung von Brennholz aus dem Gemeindewald

    Zuständig: Vorsitzender Forstbetriebsgemeinschaft, Herr Ernst
    (036962) 51211

  • Gewässer II. Ordnung und Hochwasserschutz

    Gewässer II. Ordnung und Hochwasserschutz

    Erteilung von Auskünften zur Zuständigkeit von Vorhaben an und um Gewässer II. Ordnung

    Unterhaltung von Gewässern und wasserführenden Gräben

    Angelegenheiten des Hochwasserschutzes

     
    Zuständiges Amt: Bauamt

  • Gewerbesteuer

    Gewerbesteuer

    Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinde.
    Sie zählt zu den Gemeindesteuern und den Objektsteuern. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften.
    Der Gewerbesteuer unterliegt der um Kürzungen verminderte und um Hinzurechnungen erhöhte Gewinn des Gewerbebetriebes. Das Steueraufkommen steht den Gemeinden zu, in denen sich der Sitz bzw. die Betriebsstätte des Gewerbegebietes befindet.
    Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt, der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird vom zuständigen Finanzamt durch Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheid) festgestellt. Der ermittelte Gewerbesteuermessbetrag wird dann mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
    Daraufhin wird von der Gemeinde der Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid) an die Unternehmen erstellt.
    Die Höhe der Gewerbesteuer kann durch die Gemeinden beeinflusst werden, da die zur Anwendung kommenden Hebesätze von den Gemeinden festgesetzt werden.
    In der Gemeinde Unterbreizbach beträgt der Hebesatz der Gewerbesteuer ab 1.1.2022 395 v.H.
    Auf der Internetseite der Gemeinde Unterbreizbach finden Sie unter Wirtschaft/Gewerbeverzeichnis die in Unterbreizbach mit Ortsteilen ansässigen Unternehmen und Betriebe. Aufgrund nicht gewünschter Einträge ist diese Aufstellung nicht vollständig.
    Weitere Informationen im Internet

    Zuständiges Amt: Finanzverwaltung/Steueramt
    Sachbearbeiterin: Frau Baumeister
    Tel. (036962) 51217

  • Grundsteuer

    Grundsteuer

    Grundsteuer ist eine Steuer, die auf alle Einheiten des Grundbesitzes erlassen wird. Sie gehört zu den Gemeindesteuern.

    Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A, Grundsteuer B und Grundsteuer nach Ersatzbemessung. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen und die Grundsteuer B ( baulich )wird  für bebaute oder unbebaute Grundstücke und Gebäude erhoben. Es gibt Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke.   

    Wie wird die Grundsteuer berechnet?

    1. Stufe: Feststellung des Einheitswertes durch das zuständige Finanzamt unter Mitwirkung des Bauamtes und des Eigentümers
    2. Stufe: Ermittlung des Grundsteuermessbetrages durch das zuständige Finanzamt
    3. Stufe: Ermittlung der Grundsteuer durch Vervielfachung des Grundsteuermessbetrages mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatzes.

    Handelt es sich bei den Grundstücken um bisher nicht bewertete Einfamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke, so ist die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage § 46 des gültigen Grundsteuergesetzes zu erheben.

    Steueranmeldung § 44 Grundsteuergesetz
    Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist, hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach § 42 selbst berechnet (Steueranmeldung) .

    Steuerschuldner
    Steuerschuldner der Grundsteuer ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Grundbesitzes ist.

    Sie erhalten bei einem An-oder Verkauf bzw. einer sonstigen Änderung ihres Grundbesitzes einen Steuerbescheid. Dieser Steuerbescheid ist auch gültig für Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Steuerbescheides.

    Achtung!
    Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer nach § 9 Abs.1 Grundsteuergesetz(GrStG).
    Wenn jemand ein Grundstück im Laufe des Jahres verkauft, erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer erst zum 1.1. des auf die Grundbucheintragung folgenden Jahres.
    Bis zur Vorlage der Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt ist der Alteigentümer nach dem Grundsteuergesetz noch Steuerschuldner. Die im notariellen Vertrag getroffenen
    Vereinbarungen, wonach Besitz, Nutzen und Lasten zu einem festgelegten Zeitpunkt auf den Erwerber übergehen, kommen nur zwischen Verkäufer und Käufer zur Wirkung.   

    Hebesätze
    Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt jährlich im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung durch den Gemeinderat.
    Aktuelle Hebesätze : Grundsteuer A : 271 v. H.  Grundsteuer B : 389 v.H.

    Fälligkeiten
    Die Steuer ist grundsätzlich in 4 Raten abzuführen. Die Teilbeträge sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08.und 15.11. des Jahres fällig. Ausnahmen gibt es bei Kleinbeträgen, die in 2 Raten oder in einem Gesamtbetrag zu begleichen sind.
    Bitte machen Sie von der Möglichkeit einer Einzugsermächtigung Gebrauch. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung: Einzugsermächtigung

    Zuständiges Amt: Finanzverwaltung/Steueramt
    Sachbearbeiterin: Frau Baumeister
    Tel. (036962) 51217

  • Grundstücksauskünfte, Vorbereitung von Grundstücksverkäufen bzw. –ankäufen

    Grundstücksauskünfte, Vorbereitung von Grundstücksverkäufen bzw. –ankäufen

    • Verwaltung aller in den zugehörigen Gemarkungen der Gemeinde liegenden Grundstücke
    • Zusammenarbeit mit dem Katasteramt

    Zuständiges Amt: Liegenschaftsverwaltung/Beitragswesen
    Sachbearbeiterin: Frau Burkhardt
    Tel. (036962) 51214

H

  • Hausnummernvergabe

    Hausnummernvergabe

    HinweiseDer Antrag ist formlos mit Angabe der Grundstücksdaten, wie Gemarkung, Flur und Flurstück einzureichen. Seitens der Verwaltung erfolgt die Mitteilung über die Hausnummer an die entsprechenden Behörden und Versorgungsträger. Es wird pro Grundstück nur eine Hausnummer vergeben.

    Zuständiges Amt in der Gemeindeverwaltung
    Bau- und Wohnungsverwaltung
    Sachbearbeiterin: Frau Vollmer
    Tel. (036962) 51215


     

     

  • Hundesteuer

    Hundesteuer

    Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der aktuellen Hundesteuersatzung.

    Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.

    Nach Thüringer Tiergefahrengesetz (ThürTierGefG)  ist der Halter eines Hundes verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Diese Chipnummer ist bei der Anmeldung vorzulegen, ebenfalls der Nachweis einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden.

    Hundesteuerbefreiung und -ermäßigung ist auf Antrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen möglich. (Hundesteuersatzung)

    Abmeldung
    Der steuerpflichtige Hundehalter hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung ist das Hundezeichen an die Gemeinde zurückzugeben. 

    Formulare erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Unterbreizbach oder auf der Internetseite der Gemeinde Unterbreizbach unter Bürgerservice/Formulare.

    Hinweis zur „Satzung für die Erhebung der Hundesteuer“ – siehe Internetseite der Gemeinde Unterbreizbach unter Bürgerservice/Satzungen

    Zuständiges Amt: Finanzverwaltung/Steueramt
    Sachbearbeiterin: Frau Baumeister
    Tel. (036962) 51217

    Formulare Hundesteuer

K

  • Kindergarten

    Kindergarten

    Kindertageseinrichtungen der Gemeinde
    Die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde stehen allen Kindern, die in der Gemeinde  ihren Wohnsitz haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen, die einen Rechtsanspruch auf einen  Kindergartenplatz haben.
    Anträge zur Anmeldung und Aufnahme in die Tageseinrichtung sind bei der Gemeindeverwaltung Unterbreizbach zu stellen.

    Formulare Kindergarten

    1. Benutzungs- und Verpflegungsgebühren
    Die Gebührensatzung vom 1.9.2018 beinhaltet im § 6 die Verpflegungsgebühren und im § 7 die Benutzungsgebühren.
    Die Satzungen sind auf der Internetseite Unterbreizbach- Bürgerservice- hinterlegt.
    Die Benutzungsgebühren und das Essengeld werden von den Kindertageseinrichtungen erfasst und der Gemeindeverwaltung zur Bearbeitung und Abrechnung weitergeleitet. 

    Zuständiges Amt: Finanzverwaltung/Steueramt

    Sachbearbeiterin: Frau Baumeister
    Tel. (036962) 51217

  • Küche/Kindergarten Unterbreizbach

    Küche/Kindergarten Unterbreizbach

    Essenabmeldungen - Kindergarten und Grundschule
    Tel.: 519770

  • Kinderreisepässe

    Kinderreisepässe

    Hinweise

    Allgemeine Informationen
    Für Grenzübertritte von Kindern unter 12 Jahren ist ein Kinderreisepass erforderlich. Befragen Sie sich bitte vorher in Ihrem zuständigen Reisebüro über die jeweiligen Reisebestimmungen Ihres Urlaubslandes oder im Internet (s. unten)oder bei der Botschaft des jeweiligen Reiselandes.

    Der Antrag kann grundsätzlich nur von Erziehungsberechtigten und dem Kind persönlich, unabhängig vom Alter des Kindes, gestellt werden. Bei Beantragung durch eine andere Person muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. der entsprechende Sorgerechtsnachweis vorgelegt werden.

    Auch für Kinderreisepässe ist ein biometrietaugliches Lichtbild erforderlich.

    Kinderreisepässe sind 1 Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, danach kann ein Reisepass oder ein Personalausweis ausgestellt werden.

    Bearbeitungsdauer:
    Bei Vorlage vollständiger Unterlagen kann in dringenden Fällen die Ausstellung sofort erfolgen.

    Hinweise:
    Der alte Kinderausweis bzw. Kinderreisepass ist bei Abholung des neuen Dokumentes vorzulegen und kann in Ausnahmefällen nach Entwertung überlassen werden.

    Rechtsgrundlage
    PassG, PassVwV

    Gebühren:
    Kinderreisepass 13,00 €
    Kinderreisepassverlängerung 6,00 €

    Sie benötigen:
    Geburtsurkunde des Kindes im Original
    1 biometrietaugliches Bild
    Zustimmungserklärung beider Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis
    Alter Kinderausweis oder Kinderreisepass (wenn vorhanden)

    Weitere Informationen im Internet
    www.auswaertiges-amt.de

    Zuständiges Amt: Einwohnermeldeamt
    Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt: Frau Hermes
    Tel. (036962) 51218

L

  • Leistungen für Bildung und Teilhabe

    Leistungen für Bildung und Teilhabe

    Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelbedarfe des SGB II u. SGB XII verfassungskonform neu zu bemessen.

    Einen besonderen Stellenwert hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung den Bedarfen von Kindern, Jugendlichen u. jungen Erwachsenen beigemessen.

    Das am 29.03.2011 verkündete Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II u. SGB XII vom 24.03.2011 sieht deshalb für diese Zielgruppen ab dem 01.01.2011 einen zusätzlichen Bedarf an gezielter Förderung in den Bereichen Bildung u. gesellschaftliche Teilhabe vor.

    Hierzu zählt auch die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen. Erbracht wird ein Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung unter Berücksichtigung eines Eigenanteils in Höhe von einem Euro pro Mittagessen.

    Der Zuschuss zur Mittagsverpflegung muss vom Leistungsberechtigten (Eltern) für jedes Kind gesondert beim Landratsamt Wartburgkreis, Abteilung Sozialamt   beantragt werden.

    Zuständiges Amt: Finanzverwaltung/Steueramt
    Sachbearbeiterin: Frau Baumeister
    Tel. (036962) 51217

M

  • Mahnung

    Mahnung

    ist eine Aufforderung an den Schuldner, die Forderungen zu entrichten.

    Zuständiges Amt
    Kasse

    Sachbearbeiterin
    Frau Czerny
    Tel. (036962) 51219

  • Meldeangelegenheiten bei Wechsel Haupt- und Nebenwohnung

    Meldeangelegenheiten bei Wechsel Haupt- und Nebenwohnung

    Hinweise

    Allgemeine Information
    Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um denen Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb der gleichen Zeit bei der Meldebehörde anzumelden, wo der neue Wohnsitz begründet wird. Anders ist es beim Auszug aus einer Nebenwohnung, diese ist bei der zuständigen Meldebehörde des Nebenwohnsitzes oder bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.

    An-, Ab- und Ummeldungen sind grundsätzlich persönlich zu erledigen. Für Familien kann ein Familienmitglied die Meldung vornehmen. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.

    Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann auch schriftlich erfolgen.

    Einführung einer Wohnungsgeberbescheinigung
    Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 1. November 2015 wird die Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung bei An- bzw. Ummeldung bei der Meldebehörde wieder eingeführt.
    Ab dem 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Es beinhaltet u. a. auch neue Regelungen, die von den Bürgerinnen und Bürgern z. B. bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind. Hier ist die Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung künftig erforderlich. Um sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer zu verhindern, müssen Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Formular sowie wissenswerte Regelungen erhalten Sie bei Bedarf in der Meldebehörde oder hier.

    Rechtsgrundlagen
    MRRG, ThürMeldG

    Gebühren
    An-, Ab- und Ummeldungen sind gebührenfrei.

    Sie benötigen
    Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis oder Kinderreisepass bzw. Geburtsurkunde des Kindes (Original) - aller Familienmitglieder

    Zuständiges Amt: Einwohnermeldeamt
    Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt: Frau Hermes
    Tel. (036962) 51218

  • Meldebescheinigung

    Meldebescheinigung

    Hinweise

    Allgemeine Information
    Die Meldebehörde stellt Ihnen auf Wunsch eine Aufenthalts- bzw. Meldebescheinigung aus, wenn Sie dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind.

    Die Antragstellung hat persönlich zu erfolgen, jedoch kann in Ausnahmefällen eine andere Person bevollmächtigt werden (schriftliche Vollmacht).

    Bearbeitungsdauer
    Bei Vorlage vollständiger Unterlagen erfolgt die Ausstellung sofort.

    Rechtsgrundlage
    ThürMeldG

    Gebühren
    Die Gebühr für Meldebescheinigungen beträgt grundsätzlich 8,00 €

    Meldebescheinigungen für soziale Zwecke sowie Haushaltsbescheinigungen für die Familien- und Rentenkasse sind gebührenfrei.

    Sie benötigen
    Personalausweis oder Reisepass

    Zuständiges Amt: Einwohnermeldeamt
    Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt: Frau Hermes
    Tel. (036962) 51218

  • Melderegisterauskünfte

    Melderegisterauskünfte

     

    Hinweise

    Nach § 31 Thüringer MeldeG darf die Meldebehörde Personen Auskunft über

    •  Vor und Familiennamen,
    •  Doktorgrad und
    •  Anschriften

    einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Zu beachten ist grundsätzlich, dass auf die Erteilung einer Melderegisterauskunft kein Rechtsanspruch besteht. Die Auskunftserteilung liegt ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen der Meldebehörde, allerdings unter der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, ob eine gewünschte Auskunft nach Sach- u. Rechtslage erteilt werden kann.
    Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, darf ihm zusätzlich zu den genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft über

    • früherer Vor- u. Familienname,
    • Tag u. Ort der Geburt,gesetzliche Vertreter,
    • Staatsangehörigkeiten,
    • frühere Anschriften,
    • Tag des Ein- u. Auszugs,
    • Familienstand, Daten des Ehegatten o. Lebenspartners,
    • Sterbetag u. Ort

    erteilt werden.

    Gebühren:
    einfache Melderegisterauskunft: 13 Euro
    erweiterte Melderegisterauskunft: 14 Euro

    Zuständiges Amt: Einwohnermeldeamt
    Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt: Frau Hermes
    Tel. (036962) 51218

  • Mieten und Pachten

    Mieten und Pachten

    Acker- und Grünlandverpachtung sowie die Verpachtung von Gärten, 

    Pkw-Stellplätzen und Garagenstellplätzen
    Die Richtlinie für die Verpachtung gemeindlicher Fläche regelt die Höhe der zu zahlenden Pachten im Gemeindegebiet Unterbreizbach:

    • Garagenstellplatz auf Gemeindegrundstück​18 €/Jahr
    • PKW-Stellplatz​ 60 €/Jahr
    • landwirtschaftlicher Flächen (landwirtschaftliche entsprechend Bodenwert-Haupterwerbsbetriebe)​zahlen
    • landwirtschaftliche Nutzflächen ​0,005 €/m²/Jahr
    • sonstige Pachtflächen im Innenbereich​0,04 €/m²/Jahr


    Zuständiges Amt für Verträge: Ordnungsamt
    Sachbearbeiterin: Frau Schröder
    Tel. (036962) 51216

    Zuständiges Amt für Bescheide: Steueramt
    Sachbearbeiterin: Frau Baumeister
    Tel. (036962) 51217

N

  • Namensänderung

    Namensänderung

    Hinweise

    Zur behördlichen Namensänderung (Änderung eines Vor- oder Familiennamens) wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Wartburgkreis, Standesamtsaufsicht.

    Zur Wiederannahme des Geburtsnamens oder des zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namens nach Auflösung der Ehe, wenden Sie sich bitte persönlich an den zuständigen Standesbeamten zu den aufgeführten Sprechzeiten.

O

  • Ortsgestaltungssatzung

    Ortsgestaltungssatzung

    Erteilung von Auskünften zur Anwendung der Ortsgestaltungssatzung, örtlicher Geltungsbereich, Gestaltungsvorschriften, Genehmigungen

    Zuständiges Amt: Bauamt

P

  • Personalausweise und Reisepässe

    Personalausweise und Reisepässe

    Hinweise

    Allgemeine Information
    Alle Deutschen ab dem 16. Lebensjahr müssen einen Personalausweis bzw. einen Reisepass besitzen.
    Der Antrag muss hierzu persönlich im Einwohnermeldeamt gestellt werden.

    Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen für den Personalausweis- bzw. Reisepassantrag zusätzlich die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

    Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden. Hierzu ist jedoch die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten nötig.

    Wichtig: Gültigkeitsdauer der Dokumente beachten!

    Bearbeitungsdauer
    Die Personaldokumente werden zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Dauer der Bearbeitung richtet sich nach der dortigen Auslastung. Der Richtwert liegt bei ca.3 Wochen beim Personalausweis und Reisepass.

    Die Ausstellung eines Express-Reisepasse (Erhalt innerhalb von 72 Stunden - an Arbeitstagen, ohne Feiertage und Wochenende) gegen eine höhere Gebühr ist auch möglich. Bei vorläufigen Personalausweisen, vorläufigen Reisepässen und Kinderreisepässen ist die Ausstellung in dringenden Fällen sofort möglich, ansonsten zum nächsten Sprechtag.

    Abholung/Zustellung
    Nach ca. 3 Wochen kann das Dokument abgeholt werden.

    Hinweise
    Vorhandene Dokumente sind bei der Abholung mitzubringen, da diese eingezogen und vernichtet werden. Reisepässe und Personalausweise können nach Entwertung auch dem Inhaber überlassen werden.

    Rechtsgrundlage
    ThürPAuswG, PassG, PassVwV

    Gebühren
    Personalausweis für Personen unter 24 Jahre: 22,80 € (Gültigkeit 6 Jahre)
    Personalausweis für Personen über 24 Jahre: 37,00 € (Gültigkeit 10 Jahre)
    Vorläufiger Personalausweis: 10,00 € (Gültigkeit 3 Monate)
    Reisepass für Personen unter 24 Jahren: 37,50 € (Gültigkeit 6 Jahre)
    Reisepass für Personen über 24 Jahre: 60,00 (Gültigkeit 10 Jahre)
    Express-Reisepass: 92,00 €
    Express-Reisepass für Personen unter 24 Jahren: 69,50 €
    Vorläufiger Reisepass: 26,00 € (Gültigkeit 1 Jahr)
    48 Seiten-Reisepass zusätzliche Gebühr: 22,00 €
    Bei Amtshandlungen außerhalb der behördlichen Dienstzeit erhöht sich die Gebühr um 13,00 €.
    Die Gebühr ist grundsätzlich bei der Beantragung zu entrichten.

    Sie benötigen
    bei Erstausstellung eines Personalausweises, bei Diebstahl oder Verlust eine Geburts- oder Heiratsurkunde im Original,
    ein biometrisches Passbild, Größe 35 mm x 45 mm den alten Personalausweis oder Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass, auch wenn diese Dokumente bereits abgelaufen sind.

    Zuständiges Amt: Einwohnermeldeamt
    Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt: Frau Hermes
    Tel. (036962) 51218

  • Plakatierung

    Plakatierung

    Plakatierung

    Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist. Die im Ortskern vorhandenen Werbetafeln und die an den Straßenlampen befestigten Wechselrahmen sind zu nutzen.

    Eine Plakatierung an Bäumen, Bushaltestellen und öffentlichen Gebäuden ist nicht gestattet.

    Zuständig für Plakatierung in den Wechselrahmen ist die Firma Partypromo.Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Firma Partypromo Ltd, Meininger Str. 48, 98544 Zella-Mehlis, Tel.: 0151 18181718 Fax: 03212 1129496, Mail: info@partypromo.de

    Folgende Informationen werden benötigt:

    • Anzahl der Plakate

    • Größe der Plakate

    • Zeitraum

    • Art der Veranstaltung

    • Anschrift und Telefonnummer des Antragstellers

    Ca. 4 Wochen vor der Veranstaltung müssen die Plakate zu Partypromo     geschickt werden. Das Aufhängen der Plakate erfolgt ca. 14 Tage vor der     Veranstaltung.

    Zuständiges Amt für die Plakatierung im Zusammenhang mit Wahlen:OrdnungsamtSachbearbeiterin: Frau SchröderTel. (036962) 51216

     

     

     

     

R

  • Rundfunkgebührenbefreiung

    Rundfunkgebührenbefreiung

    Hinweise
    Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht liegen in der Gemeindeverwaltung bereit.
    Der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist mit der erforderlichen Unterlage an die

    GEZ
    50656 Köln

    zu senden. Dem Antrag muss der Leistungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.

    Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

    Zuständiges Amt in der Gemeindeverwaltung
    Bau- und Wohnungsverwaltung
    Sachbearbeiterin: Frau Vollmer
    Tel. (036962) 51215

S

  • Schwerbehindertenausweis

    Schwerbehindertenausweis

    Hinweise - Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht
    gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)- Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und von Merkzeichen, Ausstellung eines Ausweises liegen in der Gemeindeverwaltung diesbezüglich die Anträge vor (Erstantrag oder Änderungsantrag).

    Zuständig für die Bearbeitung für den Wartburgkreis ist das
    Landratsamt Wartburgkreis
    Versorgungsamt
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen
       
    Zuständiges Amt in der Gemeindeverwaltung
    Bau- und Wohnungsverwaltung
    Sachbearbeiterin: Frau Vollmer
    Tel. (036962) 51215

  • Senioren-Essenversorgung

    Senioren-Essenversorgung

    Die Gemeinde Unterbreizbach bietet eine mobile Essenversorgung „Essen auf Rädern“ älteren und kranken Menschen (Altersrentnern) oder Menschen mit Behinderung (Erwerbsunfähigen) werktags von Montag bis Freitag an. Durch die Küche der Kindertagesstätte Unterbreizbach werden die Essenportionen zubereitet.

    Anmeldungen erfolgen über die Küche der Kindertagesstätte

    (Telefon 036962/519770) 

    Die Abrechnung der Essenteilnahme erfolgt monatlich. Die Entgelte werden am 15. des laufenden Monats für den vorgehenden Monat in Rechnung gestellt bzw. im Lastschriftverfahren eingezogen.

    Formular: Einzugsermächtigung  

    Zuständiges Amt: Finanzverwaltung/Steueramt
    Sachbearbeiterin: Frau Baumeister
    Tel. (036962) 51217

  • Spendenbescheinigung

    Spendenbescheinigung

    Hinweise
    Eine Spendenquittung für Sach- oder Geldspenden wird von der Gemeindeverwaltung nach Vorlage der Belege bzw. des Eingangs der Geldspende ausgestellt.

    Sachspenden
    Sachspenden müssen durch eine Aufstellung der zu spendenden Sachen und deren Wert schriftlich belegt werden.

    Geldspenden
    Geldspenden (auch für Dritte) müssen auf das Konto der Gemeinde eingezahlt werden. Von hier werden diese dann an Dritte weitergeleitet.

    Zuständigen Amt: Ordnungsamt
    Sachbearbeiterin: Frau Schröder
    Tel. (036962) 51216

  • Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

    Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

    Hinweise

    Der Gebrauch von Straße, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Unterbreizbach.

    Dies betrifft beispielsweise die Lagerung von Baumaterialien  auf öffentlichen Flächen, die Aufstellung von Gerüsten und Bauzäunen, den Straßenhandel durch fahrende Händler.

    Nähere Informationen erhalten Sie beim:

    Zuständigen Ordnungsamt der Gemeinde Unterbreizbach:
    Sachbearbeiterin: Frau Schröder
    Tel. (036962) 51216

  • Straßen- und Wegebau

    Straßen- und Wegebau

    Angelegenheiten des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes

    Unterhaltung und Bau

    öffentliche Widmungen

    Zuständiges Amt: Bauamt

  • Stundungsantrag

    Stundungsantrag

    als Vereinbarung zwischen dem Schuldner von Ansprüchen und der Gemeinde Unterbreizbach, um die Fälligkeit der Forderung zu verschieben.

    Zuständiges Amt
    Kasse

    Sachbearbeiterin
    Frau Czerny
    Tel. (036962) 51219

T

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U

  • Untersuchungsberechtigungsschein

    Untersuchungsberechtigungsschein

    Hinweise

    Allgemeine Information
    Für die ärztliche Berufstauglichkeitsuntersuchung (Erst- bzw. Zweituntersuchung) benötigen Personen vom 14-18 Lebensjahre einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser wird zwecks Registrierung der einmaligen Ausgabe an den Jugendlichen von der Meldebehörde ausgegeben, wo er mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Ausgegeben werden diese Untersuchungsscheine nur an den betreffenden Jugendlichen selbst bzw. an einen Erziehungsberechtigten bzw. Vormund.

    Bearbeitungsdauer
    Bei Vorlage aller Unterlagen erfolgt die Ausstellung sofort.

    Rechtsgrundlage
    JArbSchG

    Gebühren
    Untersuchungsberechtigungsscheine sind gebührenfrei.

    Zuständiges Amt: Einwohnermeldeamt
    Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt: Frau Hermes
    Tel. (036962) 51218

V

  • Veranstaltungsanmeldungen

    Veranstaltungsanmeldungen

    Öffentliche Veranstaltungen sind gemäß § 42 Ordnungsbehördengesetz (OBG) anzeigepflichtig.

    Die Veranstaltung ist spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Art, des Ortes sowie der Zahl der Teilnehmer bei der Gemeindeverwaltung, Ordnungsamt anzuzeigen.

    Werden öffentliche Veranstaltungen im Freien oder im Festzelt nach 22.00 Uhr durchgeführt, bedarf es einer Verkürzung der Sperrzeit durch die Gewerbebehörde (Landratsamt Wartburgkreis, Ordnungsamt). Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist die Sperrzeitregelung außer Kraft gesetzt.

    Zuständigen Amt: Ordnungsamt
    Sachbearbeiterin: Frau Schröder
    Tel. (036962) 51216

    Download Formular Anzeige einer öffentlichen Vergnügung/Veranstaltung

  • Vereinsförderung

    Vereinsförderung

    Die Vereine und Interessengemeinschaften tragen durch ihre sozialen, kulturellen und sportlichen Aktivitäten wesentlich zum gesellschaftlichen Leben unserer Gemeinde bei. Die Gemeinde Unterbreizbach ist sich der Bedeutung der Vereine und Interessengemeinschaften, insbesondere im Hinblick auf deren Tätigkeiten für das Gemeinwesen, bewusst und sieht es als ihre Aufgabe an, die ehrenamtliche Arbeit und damit auch die Vielfalt der Vereine und Interessengemeinschaften zu fördern und zu unterstützen. Mit der Förderung soll eine gezielte Unterstützung langfristiger und kontinuierlicher Arbeit erfolgen.

    Die Gemeinde Unterbreizbach gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der Haushaltssatzung Zuschüsse zur Förderung der Vereine und Interessengemeinschaften in Form einer Grundförderung sowie investive Maßnahmen und Vereinsjubiläen.

    Die Richtlinie zur Förderung der örtlichen Vereine und Interessengemeinschaften ist auf der Internetseite unter Bürgerservice/Satzungen veröffentlicht. Die Anträge auf Vereinsförderung können unter Verwendung des Antragsformulars (siehe Internetseite – Bürgerservice/Formulare oder auch in der Gemeindeverwaltung erhältlich) gestellt werden. 

    Zuständiges Amt: Sekretariat
    Sachbearbeiterin: Frau BergerTel. (036962) 51210

    Formular Antrag Vereinsförderung


     

     

  • Verkehrsrechtliche Anordnungen für Baumaßnahmen und Veranstaltungen

    Verkehrsrechtliche Anordnungen für Baumaßnahmen und Veranstaltungen

    Anträge auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO  (z. B. Straßensperrungen, Verkehrseinschränkungen) sowie Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem  Verkehrsgrund gem. § 29 StVO sind an das

    Landratsamt Wartburgkreis, Straßenverkehrsbehörde
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen
    zu richten. 

    Zuständigen Amt der Gemeinde Unterbreizbach: Ordnungsamt
    Sachbearbeiterin: Frau Schröder
    Tel. (036962) 51216

  • Verlust von Dokumenten

    Verlust von Dokumenten

    Hinweise

    Allgemeine Informationen
    Der Inhaber eines Ausweises (Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis, Reisepass oder vorläufigen Reisepass, Kinderreisepass) hat den Verlust unverzüglich beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen.

    Liegt kein gültiges Dokument mehr vor, so ist unverzüglich ein neues Dokument zu beantragen (siehe Personalausweise/Reisepässe)

    Die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist sofort möglich.

    Abholung/Zustellung
    Nach ca. 3 Wochen kann das Dokument abgeholt werden.

    Hinweis
    Das wieder Auffinden eines verloren gegangenen Dokumentes ist unverzüglich beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen.

    Rechtsgrundlage
    ThürPAuswG, PassG

    Gebühren
    Siehe Gebühren Personalausweise und Reisepässe.
    Die Gebühr ist grundsätzlich bei der Beantragung zu entrichten.

    Sie benötigen
    Geburts- oder Heiratsurkunde im Original
    1 neues Passbild, Größe 35 mm x 45 mm
    Personalausweis oder Reisepass (wenn noch vorhanden)

    Zuständiges Amt: Einwohnermeldeamt
    Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt: Frau Hermes
    Tel. (036962) 51218

     

  • Vermessungstechnische Angelegenheiten

    Vermessungstechnische Angelegenheiten

    Auskünfte zu vermessungstechnischen Angelegenheiten, wie z. B. Zerlegung und Teilungen von Grundstücken, Grundstücksvereinigungen und Umlegungsverfahren gibt das:

    Zuständige Amt: Liegenschaftsverwaltung/Beitragswesen
    Sachbearbeiterin: Frau Burkhardt
    Tel. (036962) 51214

  • Versicherungswesen

    Versicherungswesen

    Hinweise
    Schadensbearbeitung für folgende kommunalen Versicherungsangelegenheiten:

    • Kraftfahrzeuge der Gemeindeverwaltung
    • kommunale Gebäude und Grundstücke
    • allgemeine Haftpflicht
    • Feuerwehrunfallversicherung
    • Gemeindeunfallversicherung

    Bei Schadensersatzansprüchen bitten wir die Antragssteller, der Verwaltung umgehend eine schriftliche Darstellung des Schadensherganges und entsprechende Fotos zur Dokumentation
    vorzulegen.

    Zuständiges Amt in der Gemeindeverwaltung:
    Bau- und Wohnungsverwaltung
    Sachbearbeiterin: Frau Vollmer
    Tel. (036962) 51215

  • Vorkaufsrecht

    Vorkaufsrecht

    Hinweise
    Im Bereich Liegenschaften erfolgt die kommunale Grundstücksverwaltung. Hier wird der Kauf bzw. Verkauf kommunaler Grundstücke und Gebäude vorbereitet. Für Verkäufe im privaten Bereich wird die Bescheinigung zu den Vorkaufsrechten ausgefertigt.

    Zuständiges Amt in der Gemeindeverwaltung
    Bau- und Wohnungsverwaltung
    Sachbearbeiterin: Frau Vollmer
    Tel. (036962) 51215

W

  • Wohngeldanträge

    Wohngeldanträge

    Hinweise
    In der Gemeinde Unterbreizbach liegen alle notwendigen Formulare zur Beantragung von Wohngeld aus. Die Leistung erfolgt als Mietzuschuss, z.B. bei Mietwohnungen, aber auch als Form des Lastenzuschusses, z.B. für Eigentumswohnungen oder Eigenheime.

    Die Bearbeitung und Bewilligung erfolgt über die Wohngeldstelle des Landratsamtes Wartburgkreis in Bad Salzungen.

    Zuständige Institution
    Landratsamt Wartburgkreis
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen
    Telefon: (03695) 6150
    Internet: www.wartburgkreis.de

    Zuständiges Amt in der Gemeindeverwaltung
    Bau- und Wohnungsverwaltung
    Sachbearbeiterin: Frau Vollmer
    Tel. (036962) 51215

  • Wohnungen

    Wohnungen

    Verwaltung der gemeindeeigenen Wohnungen, Mietverträge, Betriebskostenabrechnung

     

    • Aufnahme von Wohnungssuchenden in Antragsliste
    • Vergabe von Wohnungen
    • Vorbereitung der Mietverträge
    • jährliche Abrechnung der Betriebskosten
    • Antrag auf Wohnberechtigungsschein für belegungsgebundenen Wohnraum „Altersgerechtes Wohnen“ über das Landratsamt Wartburgkreis

    Zuständiges Amt in der Gemeindeverwaltung
    Bau- und Wohnungsverwaltung
    Sachbearbeiterin: Frau Vollmer
    Tel. (036962) 51215

Z

  • Zahlungserinnerung

    Zahlungserinnerung

    ist eine Aufforderung an den Schuldner, die Forderungen zu entrichten.

    Zuständiges Amt
    Kasse

    Sachbearbeiterin
    Frau Czerny
    Tel. (036962) 51219

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