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Winterdienst
Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Unterbreizbach
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
Die Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
Parkende Fahrzeuge und Winterdienst
Parkende Autos in Kurvenbereichen, in engen Straßen und an Kreuzungen behindern und verzögern den Winterdienst. Wir bitten Sie deshalb, in den Wintermonaten an kritischen Stellen keine Fahrzeuge abzustellen, damit der Winterdienst reibungslos und zügig durchgeführt werden kann. In Straßen, in denen Autos die Durchfahrt behindern, kann kein Winterdienst durchgeführt werden.
Weiterhin sollte der Schnee von Gehwegen und Einfahrten nicht in der öffentlichen Straßenbereich geschippt werden, sondern wenn möglich auf dem privaten Grundstück gelagert werden.
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