Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung der Einheitsgemeinde Unterbreizbach mit den Ortsteilen Unterbreizbach, Räsa, Sünna, Pferdsdorf/Rhön, Deicheroda, Mosa, Mühlwärts und Hüttenroda
1.Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2025
Mit Ablauf des Jahres 2024 werden kraft Gesetz (§ 266 Bewertungsgesetz) alle Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide aufgehoben, die auf dem bisherigen Bewertungsverfahren (Einheitsbewertung) beruhen und vor dem 01.01.2025 erlassen wurden.
Mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz wurde zudem klargestellt, dass auch Grundsteuermessbescheide, in denen der Grundsteuermessbetrag auf Grundlage des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt wurde und Grundsteuerbescheide, in denen die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage bemessen wurde, kraft Gesetz zum 31.12.2024 aufgehoben werden.
Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform (§ 37 GrStG) erhalten alle Grundstückseigentümer für das Jahr 2025 neue Grundsteuerbescheide, die ausschließlich auf den an die Gemeinde elektronisch übermittelten Inhalten des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes beruhen.
Bitte warten Sie den Eingang Ihres Grundsteuerbescheides ab, bevor sie diese an die Gemeinde überweisen bzw. passen sie ihre Daueraufträge an die neuen Bescheide an. Wenn sie per SEPA-Lastschriftverfahren zahlen, brauchen sie nichts weiter veranlassen.
Die Hebesätze betragen wie bisher für die Grundsteuer A 271 % und für die Grundsteuer B 389 % (Hebesatzsatzung der Gemeinde Unterbreizbach vom 19.11.2024).
2.Allgemeine Hinweise bei Eigentümerwechsel zur Grundsteuer
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§9 GrStG). Die Grundsteuer ist somit eine Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig neu abgerechnet. Nach § 10 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01. steht (Grundbucheintrag).
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9,10 und 17 GrStG) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn die Gemeinde einen geänderten Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt vorliegen hat. Der ehemalige Steuerschuldner erhält dann eine Abmeldung der Gemeinde, aus dem das Ende der Steuerplicht hervorgeht. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privat-rechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuld nicht auf.
3.Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2025
Die Grundlage für die Erhebung der Hundesteuer bildet die erlassene Hundesteuersatzung.
Für alle Hundesteuerpflichtigen, bei denen sich die Höhe der Hundesteuer nicht ändert, wird die Hundesteuer für das Jahr 2025 wie für das Jahr 2024 festgesetzt.
Lt. § 5 der Hundesteuersatzung beträgt die derzeitige Jahressteuer für den
ersten Hund:50 € / Jahr
zweiten Hund:90 € / Jahr
jeden weiteren Hund:170 € / Jahr.
Mit dem Tag der Veröffentlichung ersetzt die öffentliche Bekanntmachung den schriftlichen Hundesteuerbescheid für das Jahr 2025.
4.Festsetzung der Gewerbesteuer
Die Festsetzung des Finanzamtes ist Grundlage für die Gewerbesteuerbescheide.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt 395 % (Hebesatz-Satzung der Gemeinde Unterbreizbach vom 19.11.2024).
5.Zahlungspflicht
Sie haben die Möglichkeit die Forderungen der Steuerbescheide abbuchen zu lassen und somit am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Vorteil: Sie zahlen immer rechtzeitig, vermeiden ärgerliche und auch mit Kosten verbundene Mahnungen. Rücküberweisungen (Erstattungen) erfolgen ohne weitere Formalitäten auf das von Ihnen angegebene Bankkonto.
An jeden Hunde- bzw. Gewerbesteuerpflichtigen, der nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnimmt, werden für 2025 nur Steuerbescheide auf Anfrage verschickt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Unterbreizbach, Heinrich-Heine-Str. 3, in 36414 Unterbreizbach einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu zahlen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung / Abteilung Steuern und Abgaben (036962-51217).